Der Zugang zu Informationen über die Umwelt ist eine der (drei) Säulen der so genannten Aarhus-Konvention, der die Bundesrepublik wie viele andere Nationen und die Europäische Union beigetreten ist.
Mit dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (UIG) ist die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003 fristgerecht auf der Ebene des Bundes umgesetzt worden.
Auch die Bundesländer – z. B. der Freistaat Sachsen mit dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146) – haben die Umweltinformationsrichtlinien für ihre Behörden und die ihrer Aufsicht unterstehenden informationspflichtigen Stellen (insbesondere die Gemeinden) implementiert. Im Vollzug ergeben sich dennoch zahlreiche Zweifelsfragen. Als besonders problematisch erweist sich der personale Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (insbesondere Anwendung auf Private), die Ausschlussgründe (Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, geistiges Eigentum usw.) und der Rechtsschutzaspekt.
GÖTZE Rechtsanwälte haben diese und weitere Fragen im Rahmen von Vortragsveranstaltungen frühzeitig beleuchtet und – durch Rechtsanwalt Dr. Götze – ihren Sachverstand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag) eingebracht. Auch die Novellierung des SächsUIG und des SächsGDIG im Jahre 2016 haben wir durch Erstattung eines Sachverständigengutachtens (Vortragsfolien zur Novellierung des SächsUIG und des SächsGDIG) begleitet.
Rechtsanwalt Dr. Roman Götze ist Autor eines Kommentars zum Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) in der Reihe „Praxis der Kommunalverwaltung“ (Kommunal- und Schulverlag; Loseblattwerk Stand: Januar 2014, 266. EL). Gemeinsam mit Dr. Engel kommentiert er auch das UIG des Bundes im Erich Schmidt Verlag. Lesen Sie zum Thema Umweltinformationsgesetz auch das Interview von Dr. Götze beim Erich Schmidt Verlag.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem von uns auf Seiten der öffentlichen Hand geführten mit Urteil vom 12. Februar 2015 (12 B 13.12) u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein öffentlich-rechtlich verfasster, jedoch auch privatwirtschaftlich agierender Landesbetrieb sich – trotz fehlender grundrechtlicher Gefährdungslage – auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 I 1 Nr. 3 UIG) berufen kann. Diese Frage bejahte das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13 f.) und stellte maßgebend auf die Tätigkeit im erwerbswirtschaftlichem Wirkungsbereich ab.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7. Juni 2011 (7 K 634/10.F) – soweit ersichtlich: erstmals – die Grundsatzfrage behandelt, ob die Deutsche Bahn Netz AG informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 I Nr. 2 UIG ist. Nach Auffassung des VG Frankfurt am Main unterliegt die DB Netz AG grundsätzlich dem Umweltinformationsrecht. Natürlich wird die Kunde aus Frankfurt auch in Stuttgart vernommen werden.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
Schriftsatz v. 10.3.2011