Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an Gewässern, dem Boden und der Biodiversität. Wegen ihres breit angelegten Anwendungsbereiches – dieser umfasst nahezu alle Umweltmedien – und ihrer strengen materiellen Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden stellt die Richtlinie die Umweltverwaltungen ebenso wie die Betreiber von Anlagen vor gewaltige Herausforderungen. Der Bundestag hat im März 2007 das Umweltschadensgesetz (USchadG) verabschiedet, in welchem die Grundbedingungen der Umwelthaftung geregelt werden. Das Artikelgesetz enthält zugleich Änderungen des BNatSchG und des WHG. Es gilt seit Mitte November 2007.

GÖTZE Rechtsanwälte haben sich frühzeitig unter anderem durch Vortragsveranstaltungen in die Diskussion über eine auch aus Sicht der Unternehmen aus Industrie, Land- und Forstwirtschaft vernünftige Umwelthaftung „mit Augenmaß“ eingeschaltet und werden den Umsetzungsprozess der Umwelthaftungsrichtlinie auch weiterhin begleiten.

Gemeinsam mit anderen Experten sind wir im Netzwerk Umwelthaftung (www.netzwerk-umwelthaftung.de) assoziiert. Die interdisziplinär agierenden Netzwerkpartner bieten Gutachter- und Beratungsleistungen für Unternehmen, Behörden, Versicherungen, Vorhabensträger, Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Kommunen an. Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Netzwerkes Umwelthaftung.

GÖTZE Rechtsanwälte (Dr. Roman Götze und George-Alexander Koukakis) wirken unter Federführung von Dr. Wolfgang Peters (Bosch & Partner) seit 2010 an den F+E-Vorhaben des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) “Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung” mit.

GÖTZE Rechtsanwälte sind nunmehr auch mit der letztinstanzlichen Vertretung in einem in Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Entscheidung des OVG Schleswig) betraut, in dem soweit ersichtlich erstmalig ein Biodiversitätsschaden gerichtlich angenommen wurde und sich zahlreiche rechtsgrundsätzliche Fragestellungen mit Blick auf die Eröffnung und Anwendung des Umweltschadensrechts ergeben (dazu hier).

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