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Darf der Nachbar ein Einfamilienhaus im rückwärtigen Grundstücksbereich errichten? Muss der Bauherr – umgekehrt – auf die Nachbarschaft Rücksicht nehmen? Fügt sich ein Discounter in ein allgemeines Wohngebiet ein? Kann die Festsetzung des Bebauungsplanes einem Vorhaben entgegengehalten werden? Wer ist für die Verhängung eines Baustopps oder die Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zuständig? Muss man sich im Planfeststellungsverfahren mit Einwendungen zu Wort melden? Welche Bedeutung hat eigentlich der Regionalplan für Windenergieanlagen? Darf man im Überschwemmungsgebiet bauen? Wie sieht es mit einer Photovoltaikanlage auf einem Deponiegelände aus?
Alle diese Fragen im Zusammenhang mit den Themen Bauen und Planen haben uns in unterschiedlichen Konstellationen – aus Sicht des Bauherren, der Behörde oder des Nachbarn – bereits mehrfach beschäftigt. Wir sind im Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Fachplanungsrecht und Landesplanungsrecht sowie im Denkmalschutzrecht tätig.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Roman Götze ist Autor im Handbuch des Öffentlichen Baurechts (Hoppenberg/de Witt) und bearbeitet dort seit der 24. EL das Kapitel “Materielles Bauordnungsrecht” sowie seit der 32. EL das Kapitel “Photovoltaikanlagen”, das er seit der 61. EL gemeinsam mit Rechtsanwältin Schauer verantwortet. Neben stetigen Publikationen zu Fragen des öffentlichen Bau- und Fachplanungsrechts stehen wir auch Behörden beratend zur Seite und haben unter anderem eine Arbeitshilfe Hochwasserschutz und Bauplanungsrecht erstellt und entwickelten gemeinsam mit einer obersten Landesplanungsbehörde eine Handlungsstrategie zur raumordnerischen Steuerung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Im privaten Baurecht (Zivilrecht) kooperieren wir im Anwaltshaus im Messehof Leipzig mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Mario van Suntum.
Im Bauordnungsrecht geht es um die Frage, ob die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage in einem baurechtlichen Verfahren zu genehmigen ist und genehmigt werden kann (Baugenehmigungsverfahren).
Fast alle Landesbauordnungen erleichtern das Bauen, indem anstelle einer Baugenehmigung nur noch eine Anzeige erfolgen muss oder das Vorhaben sogar verfahrensfrei realisiert werden kann. Selbst wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss, ist die bauaufsichtliche Prüfung in Zeiten des „Abschieds von der Baugenehmigung“ nur noch auf einzelne Aspekte beschränkt.
Wir sind mit den unterschiedlichen Verfahrensanforderungen ebenso vertraut wie mit den materiellen Anforderungen, die an das Bauen gestellt werden. Begriffe wie „mittlere Wandhöhe“, „Staffelgeschoss“ oder „aufgedrängtes Fachrecht“ sind uns geläufig. Ausführlich werden diese Themen von Prof. Dr. Roman Götze in seinem Beitrag “Materielles Bauordnungsrecht” im Handbuch des Öffentlichen Baurechts behandelt.
Als erfahrene Dozenten im Bereich des Öffentlichen Baurechts verfügen wir über fundierte Kenntnisse sowohl aus der Binnenperspektive der Verwaltung als auch aus der Sicht von Bauherren und Nachbarn. Dieser tiefgehende Perspektivwechsel ermöglicht es uns, die Interessen unserer Mandanten in jeder Lage optimal zu vertreten und maßgeschneiderte Lösungen zu erarbeiten. Mit unserem praxisnahen Ansatz bieten wir Ihnen eine fundierte Beratung und Unterstützung, die auf langjähriger Expertise und aktuellem Fachwissen basiert.
Das Bauplanungsrecht ist eine immer komplexer werdende Spezialistenmaterie. In kaum einem anderen Rechtsgebiet ist der Gesetzgeber mit Vereinfachungs-, Beschleunigungs- oder schlicht Änderungsgesetzen so aktiv wie im Baurecht. Die vorhandenen Spielräume für den Bauherren aufzuzeigen oder bodenrechtliche Spannungen mit Blick auf die schutzwürdigen Nachbarn deutlich herauszuarbeiten, ist die eigentliche anwaltliche Leistung in einem bauplanungsrechtlichen Mandat. Wir sind im Bereich des Bauplanungsrechtes sowohl im Zusammenhang mit der Erstellung von Bebauungsplänen, als auch – später – bei der Vorhabenzulassung tätig.
Dabei beraten wir sowohl die Vorhabenträger oder Gemeinden während der Bebauungsplanverfahren, als auch die betroffenen Nachbarn, die sich gegen die Bebauungspläne oder die auf deren Grundlage legalisierten Projekte zur Wehr setzen wollen. Ein Schwerpunkt unserer Beratung ist z.B. die vorhabenbezogene Bauleitplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan). Hier beraten wir z.B. Vorhabenträger beim Abschluss des Durchführungsvertrages. Unsere bauplanungsrechtliche Expertise wird aber auch von Behörden geschätzt. Unter anderem haben wir z.B. für ein Landesministerium maßgebend an der Erstellung einer Arbeitshilfe für die nachgeordneten Behörden mitgewirkt.
Unsere Beratung schließt auch den Bereich des Denkmalschutzrechts mit ein. Wir vertreten unter anderem Bauherren in Genehmigungsverfahren über den Abriss (Abbruch) von Baudenkmalen oder die Veränderung des Denkmals, z. B. in Sachsen-Anhalt bei der Ansiedlung eines Einkaufszentrums in zentraler Lage im Denkmalbereich einer unter UNESCO-Weltkulturerbe stehenden Innenstadt.
Schwerpunkt der Tätigkeit ist dabei die Prüfung oder Begutachtung der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals. Hierfür kommt es darauf an, ob es wirtschaftlich zumutbar ist, das Denkmal zu erhalten (Wirtschaftlichkeitsprüfung). Diese Wirtschaftlichkeitsprognose (Vergleichsberechnung) ist relativ komplex, da in der Genehmigungspraxis auf Seiten der Behörden erhebliche Unsicherheiten bestehen.
Hier ist es für den Bauherrn oft unabdingbar, mit juristischer Unterstützung dafür zu sorgen, dass die Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden zunächst von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehen. Aber auch Fragen rund um die Themen Umgebungsschutz von Denkmalen oder archäologische Grabungen (Baugrunduntersuchung) und Betretungsrecht – z. B. bei denkmalgeschützten Parkanlagen (“Gründenkmale”) – beschäftigen uns immer wieder.
Raumbeanspruchende Großvorhaben, wie z. B. Flughäfen, Fernstraßen, Eisenbahntrassen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Wasserstraßen, werden in der Regel in einem besonderen Verfahren – dem sogenannten Planfeststellungsverfahren – durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt.
Das Besondere ist, dass hier eine Behörde über sämtliche Aspekte, die das Vorhaben berühren, mit konzentrierender Wirkung im Rahmen einer Gesamtabwägung regelmäßig „letztverbindlich“ entscheidet und damit spätere Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen sind. Die Erfahrung zeigt, dass Abwägungsentscheidungen durchaus fehleranfällig sind.
Will man sich hiergegen zur Wehr setzen, bedarf es allerdings einiger Präzision – bereits bei der Darlegung von Einwendungen. Wegen der kurz bemessenen Fristen, aber auch wegen der sofortigen Vollziehung von Planfeststellungsbeschlüssen, ist hier zudem schnelles Handeln gefragt.
Im Fachplanungsrecht ist uns aus eigener Erfahrung nicht nur die Perspektive des „Angreifers“ (z.B. Waldbahn Markkleeberg; City-Tunnel Leipzig; Planfeststellungsverfahren Strecke Dresden-Elsterwerda, 6248) sondern ebenso die Perspektive der planenden Behörde bekannt. Zu unserer Kompetenz im Genehmigungsmanagement näher unter Leistungen, Projektmanagement / Genehmigungsmanagement.
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