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Oft reglementieren Landesentwicklungspläne, Regionalpläne, Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne einer Gemeinde das Bauen. Dabei ist es unerheblich, ob es um konkrete Vorhaben wie z. B. Windenergieanlagen, Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Wurftauben-Schießstände (Trap), Einfamilienhäuser oder Einkaufszentren geht. Ein Vorhaben ist nur dann zulässig, wenn es diesen Vorgaben entspricht bzw. wenn Ausnahmen oder Befreiungen von den Festsetzungen nach § 31 BauGB erteilt werden können.
Dort, wo keine derartigen Bebauungspläne existieren, muss geklärt werden, ob sich das Vorhaben – im Innenbereich – in die nähere Umgebung „einfügt“ (§ 34 I BauGB) bzw. ob – bei Einzelhandelsbetrieben – von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 III BauGB).
Im Außenbereich ist zu differenzieren zwischen privilegierten (§ 35 I BauGB) und sonstigen Vorhaben (§ 35 II BauGB). Die Vorhaben sind nur dann zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen bzw. diese nicht beeinträchtigt werden (§ 35 III BauGB). Bei der Vorhabenzulassung – insbesondere bei der Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte – spielt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme eine große Rolle (dazu im Einzelnen unter Rechtsgebiete, Umwelt, Immissionsschutzrecht).
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