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Bahnenschießanlagen / Wurftauben-Schießstände (Trap) / Raumschießanlagen

Schießanlagen – mit Ausnahme von Raumschießanlagen – unterliegen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht (Nr. 10.18, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV). Im Genehmigungsverfahren ist zu prognostizieren, welche Immissionen durch die jeweilige Anlage verursacht werden. Die fachlich hochkomplizierte Ermittlung des maßgebenden Beurteilungspegels erfolgt gemäß A.1.6. der TA-Lärm nach der Richtlinie VDI 3745, Blatt 1 (Ausgabe Mai 1993). Sie enthält ein Verfahren zur Berechnung des Schießlärm-Beurteilungspegels, welches erheblich von demjenigen anderer Anlagen abweicht und insbesondere an dem mittleren Einzelschusspegel (maximaler Schalldruckpegel) anknüpft. Der berechnete Beurteilungspegel wird anschließend mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 der TA-Lärm verglichen. Sollte es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommen, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese können beispielsweise die Beschränkung der Öffnungszeiten der Anlage, Vorgaben für die zu verwendenden Waffen, eine Reduzierung der Anzahl der Schüsse oder die Anordnung von Abschirmmaßnahmen umfassen.

Auch in diesem hochspezialisierten Bereich ist es für den nachhaltigen Erfolg entscheidend, frühzeitig auf die Expertise fachkompetenter Gutachter zurückzugreifen, um fundierte Prognosen zu erstellen und potenzielle Konflikte bereits im Vorfeld zu minimieren. Wir unterstützen Betreiber und Betroffene umfassend bei der Wahrung ihrer Interessen.

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