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Sportanlagen (Anlagen, die dem Vereins- und Schulsport oder dem vergleichbar organisierten Freizeitsport dienen) fallen nicht unter den Anwendungsbereich der TA-Lärm (siehe 1.a) TA-Lärm), sondern werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) bewertet. Im Vergleich zu Freizeitanlagen wie Freizeit- und Vergnügungsparks, Badeplätzen, Zirkussen, Freilichtbühnen, so genannten Spaßbädern oder Ähnlichem, die nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz (März 2015) beurteilt werden, genießen Sportanlagen durch die 18. BImSchV eine Privilegierung. Die weniger strenge Beurteilung von Sportanlagen liegt darin begründet, dass der politische Wille zur Förderung des Vereins- und Schulsports eine höhere Zumutbarkeit von Emissionen in Wohngebieten rechtfertigt, als es bei Gewerbe- oder Freizeitlärm der Fall ist.
Sportanlagen dürfen pro Jahr bis zu 18 seltene Ereignisse in Anspruch nehmen, bei denen höhere Immissionsrichtwerte gelten: tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB(A), tagsüber während der Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB(A). Für Sportanlagen wird gemäß Punkt 1.3.3 und 1.3.4 des 1. Anhangs zur 18. BImSchV ein Zuschlag für Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit nur bei Lautsprecherdurchsagen oder Musikwiedergaben vergeben. Geräusche der Besucher wie Jubelrufe, Sprechchöre, usw., die technisch nicht verstärkt werden, bleiben unberücksichtigt.
Auf der anderen Seite müssen Sportanlagen – anders als gewerbliche Anlagen – Ruhezeiten einhalten. Durch die Änderung der 18. BImSchV im Jahr 2017 entfielen jedoch die Ruhezeiten werktags von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten darf der zulässige Immissionswert nun um 5 dB(A) höher liegen, das entspricht der Verlängerung der Nutzung in diesen Ruhezeiten ohne Überschreitung der Immissionsrichtwerte um etwa das 3-fache. Zudem wurden in § 2 Abs. 2 Nr. 1a der 18. BImSchV Grenzwerte für Urbane Gebiete aufgenommen. Der sogenannte Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV wurde durch die Aufnahme des Anhangs 2 gestärkt: Anlagen, die vor 1991 baurechtlich genehmigt wurden, dürfen die Grenzwerte um bis zu 5 dB überschreiten. Der Anhang 2 definiert Maßnahmen an Altanlagen – etwa den Bau einer Flutlichtanlage -, die noch nicht zu einer wesentlichen Änderung und damit zu einem Verlust des Altanlagenbonus führen. Im Gesetzgebungsverfahren 2017 konnte sich der Verordnungsgeber allerdings nicht dazu entschließen, Kinder (unter 14 Jahren), die in einer Sportanlage spielen, weiter – so wie es § 22 Abs. 1a BImSchG vorsieht – zu privilegieren. Sowohl eine entsprechende Ergänzung der 18. BImSchV als auch eine Änderung des § 22 Abs. 1a BImSchG wurden abgelehnt. Folglich werden Geräusche von spielenden Kindern auf einer Sportanlage weiterhin nach der 18. BImSchV beurteilt.
In einem von uns geführten Verfahren zur Eissporthalle Schönheide hat das Oberlandesgericht Dresden sowohl der von uns vertretenen Gemeinde Schönheide als auch dem EHV Schönheide e. V. vollumfänglich Recht gegeben. Die Ordnungsmittelanträge einer Nachbarin wurden vollständig abgewiesen, nachdem das Gericht klargestellt hatte, dass nur dann „Lärm verursachende Handlungen“ vorgenommen werden, wenn – zum einen – die Richtwerte der 18. BImSchV überschritten werden und dies – zum anderen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Diese Entscheidung bringt lang ersehnte Rechtssicherheit: Die Eissporthalle kann nun im Einklang mit den Richtwerten der 18. BImSchV sowie den Vorgaben der Baugenehmigung uneingeschränkt betrieben werden.
Der Fall hatte eine besondere Vorgeschichte: Vor unserer Beauftragung war die Gemeinde Schönheide 2008 einem Unterlassungsurteil des Oberlandesgerichtes Dresden unterlegen, nach welchem auf dem Gelände der Eissporthalle jegliche „Lärm verursachende Handlungen“ während der Ruhe- und Nachtzeiten der 18. BImSchV untersagt worden waren, ohne jedoch konkrete Lärmimmissionsrichtwerte festzulegen. Im von den Nachbarn angestrengten Vollstreckungsverfahren legte das Landgericht Zwickau den Tenor so streng aus, dass selbst leise Gespräche der Besucher oder Türenschließgeräusche als Verstöße galten. Die Gemeinde könne sich nur durch eine – täglich durchzuführende – Lärmimmissionsmessung und den Nachweis, dass die Werte der 18. BImSchV nicht erreicht wurden, entlasten. Die von den Nachbarn erhobenen Vorwürfe führten zur Verhängung eines Ordnungsgeldes, das wir erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Dresden anfechten konnten und wir in vollem Umfang Recht bekamen.
Dieses Urteil war wegweisend für die rechtliche Bewertung von Sportanlagenlärm. Wir beraten Gemeinden, Betreiber und Vereine sowie betroffene Nachbarn umfassend zu allen Aspekten des Sportanlagenrechts, einschließlich der Anwendung der 18. BImSchV und deren Wechselwirkungen mit der TA-Lärm.
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