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Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nach § 9 IIa BauGB der Stadt Haldensleben

 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Normenkontrollurteil vom 6. Dezember 2023 den Bebauungsplan der Stadt Haldensleben (gemäß § 9 IIa BauGB) für unwirksam erklärt (Urteil). Im Rahmen dieses Verfahrens stellten sich zahlreiche interessante Rechtsfragen um das Rechtsinstitut dieses „einfachen“ Bebauungsplanes, insbesondere Fragen der Bestimmtheit und im Zusammenhang mit der Gestaltung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches solcher Pläne. Auch wurde thematisiert, welche Anforderungen an eine Unterschrift und ihre Lesbarkeit – im Zusammenhang mit der Ausfertigung eines Bebauungsplanes – zu stellen sind, damit sie ihrer Identitäts-, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion gerecht wird. Einige Fragen, insbesondere diejenigen zum sachlichen Geltungsbereich, wurden vom Senat leider offen gelassen, wenngleich deren Beantwortung bundesweite Bedeutung gehabt hätte. Der Bebauungsplan wurde letztlich insbesondere deshalb für – vollständig – unwirksam erklärt, da die das Grundstück unserer Mandantin betreffenden einschränkenden Festsetzungen keine Differenzierungen nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 V BauNVO bzw. Arten von baulichen Anlagen i.S.d. § 1 IX BauNVO enthielten. Vorliegend wurden ganz konkrete Verkaufsflächenbeschränkungen für den Einzelhandel – sortimentsbezogen – aufgenommen, die nur in einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 I BauGB oder einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB zulässig gewesen wären. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst trägt. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Die Planungsfreiheit der Gemeinde ist mithin dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an der Verkaufsfläche – wie hier – anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 IIa BauGB und des § 1 V, VIII und IX BauNVO rechtlich nicht tragfähig, so das Urteil auf Seite 25.

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