Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2023 (4 A 125/21) bereits die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zugelassen hatte, hat es nunmehr mit Urteil vom 27. August 2024 der Klage auch in der Sache stattgegeben. Mit ihrer Klage begehrte die von uns vertretene Klägerin die Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens, mit dem Schäden an Gebäuden dokumentiert worden waren. Das Gutachten und die Schäden bezogen sich auf eine komplexe wasserbauliche Maßnahme in der Nähe der Bauwerke. Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht schon das Vorliegen einer Umweltinformation verneint. Es war außerdem der Auffassung, der Antrag sei rechtsmissbräuchlich gestellt worden, da es der Klägerin um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und nicht um die Förderung des Umweltschutzes gehe. Das Oberverwaltungsgericht folgte dem nicht. Insbesondere handele es sich bei dem Beweissicherungsgutachten – nachvollziehbar – um Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 6 SächsUIG (zur äquivalenten Regelung im UIG des Bundes Engel, in: Götze/Engel, UIG, Komm., 1. Aufl. (2017), Rdnr. 100). Das Urteil stellen wir Ihnen (anonymisiert) hier zur Verfügung.
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