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Umweltrecht ist eines der Referenzgebiete von GÖTZE Rechtsanwälte. Das Umwelt- und Technikrecht ist in zunehmendem Maße europarechtlich geprägt. Unionsrechtliche Vorgaben – etwa die Wasserrahmenrichtlinie, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Umwelthaftungsrichtlinie – dominieren schon jetzt das deutsche Wasser-, Immissions-, Naturschutz- oder Bodenschutzrecht.
Unionsrechtliche Einflüsse werden künftig noch an Bedeutung gewinnen. Wir verfolgen die aktuellen Rechtsentwicklungen auf der Ebene der Europäischen Union und positionieren uns hierzu z.B. im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oder Publikationen. Das Unionsrecht sehen wir nicht als Gefahr, sondern als Herausforderung, die es zu meistern gilt.
Auf dem Sektor der Erneuerbaren Energien sind wir schwerpunktmäßig im Bereich Photovoltaik und Windenergie tätig.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Roman Götze ist Mitglied der Gesellschaft für Umweltrecht (GfU) und außerdem auch Mitglied der Leipziger Vereinigung für Umwelt- und Planungsrecht.
Wir beraten intensiv im Wasserrecht, etwa im Hochwasserschutzrecht aber auch „klassischen“ Wasserrecht: Wir haben im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg eine Arbeitshilfe zu Restriktionen und Spielräumen bei der Ausweisung von Baugebieten und der Vorhabenzulassung in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten gemäß § 78 b WHG vorgelegt. Die Arbeitshilfe finden Sie unter nachstehendem Link.
Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) mit ihrem qualitätsorientierten, integrativen Ansatz hat das deutsche Wasserhaushaltsrecht vor enorme Herausforderungen gestellt. Im Zuge der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten müssen die Planungen im Kontext der WRRL unter anderem auch Verteilungskonflikte lösen.
GÖTZE Rechtsanwälte verfolgen den Prozess der Umsetzung der WRRL (einschließlich des Diskussionsprozesses auf der Ebene der EU-Wasserdirektoren) und der „Tochterrichtlinien“ seit Jahren kritisch – aber auch konstruktiv. In einem Fachaufsatz in der Zeitschrift für Umweltrecht (Götze, ZUR 2008, 393 ff.) haben wir beispielsweise Rechtsschutzfragen im Wirkfeld von Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm nach der Wasserrahmenrichtlinie behandelt. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm können unter bestimmten Voraussetzungen auf den gerichtlichen „Prüfstand“ gestellt werden.
Im nationalen Wasserecht waren und sind “hot spots” unserer Tätigkeit etwa die Zulassung von Bootsnutzungen und die Entwicklung eines wasserwirtschaftlichen Bewirtschaftungsregimes für einen Eigentümersee (ehemaliger Tagebau).
Im Jahre 2019/2020 haben wir im Auftrag eines Bundeslandes die Prozessvertretung beim Bundesverwaltungsgericht in einem Bund-Länder-Streitverfahren zu Fischschutz an Wasserkraftanlagen übernommen. Zu nennen ist auch ein Verfahren, in dem es auf kommunaler Seite um Anlagen in bzw. an einem Gewässer ging (Genehmigung gemäß § 36 WHG i.V.m. § 26 SächsWG).
Das Immissionsschutzrecht – als klassische Säule des Umweltrechts – ist stark verzahnt mit dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Bei nahezu jedem größeren genehmigungspflichtigen Vorhaben – ob in der Industrie, im Gewerbe, der Landwirtschaft oder im Verkehrssektor – ist eine Schallimmissionsprognose unerlässlich, um eine Genehmigung zu erhalten. Diese Genehmigungen werden häufig durch zahlreiche Nebenbestimmungen ergänzt. Aus Sicht der Betreiber derartiger Anlagen geht es regelmäßig darum, nicht durch zu sehr einengende Auflagen oder andere Nebenbestimmungen in dem Betrieb beschränkt zu werden. Im Gegensatz dazu sind die Nachbarn oder die sonst durch die Anlagen Beeinträchtigten daran interessiert, durch möglichst konkrete, drittschützende und vollzugstaugliche Nebenbestimmungen geschützt zu werden (dazu Rechtsanwalt Müller-Wiesenhaken und Dr. Rainer Kubicek “Tieffrequenter Schall als zu bewältigender Konflikt u. a. bei der Genehmigung von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung”, ZfBR 2011, 217 ff).
Wir beraten auf diesem Gebiet sowohl die jeweiligen Betreiber der Anlagen, als auch die Nachbarn, die sich durch die Vorhaben beeinträchtigt sehen. Unser Tätigkeitsfeld umfasst insbesondere die Ansiedlung von Einkaufszentren sowie sonstige gewerbliche Anlagen und Industrieanlagen, die Genehmigung von Biogasanlagen und Blockheiz-kraftwerken (insbesondere im Hinblick auf tieffrequenten Schall), Schießanlagen (Wurftauben- und Raumschießstände) sowie Sportanlagen gemäß der 18. BImSchV.
Der Zugang zu Informationen über die Umwelt ist eine der (drei) Säulen der so genannten Aarhus-Konvention, der die Bundesrepublik wie viele andere Nationen und die Europäische Union beigetreten ist.
Mit dem Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (UIG) ist die neu gefasste Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003 fristgerecht auf der Ebene des Bundes umgesetzt worden.
Auch die Bundesländer – z. B. der Freistaat Sachsen mit dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146) – haben die Umweltinformationsrichtlinien für ihre Behörden und die ihrer Aufsicht unterstehenden informationspflichtigen Stellen (insbesondere die Gemeinden) implementiert. Im Vollzug ergeben sich dennoch zahlreiche Zweifelsfragen. Als besonders problematisch erweist sich der personale Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes (insbesondere Anwendung auf Private), die Ausschlussgründe (Datenschutz, Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, geistiges Eigentum usw.) und der Rechtsschutzaspekt.
GÖTZE Rechtsanwälte haben diese und weitere Fragen im Rahmen von Vortragsveranstaltungen frühzeitig beleuchtet und – durch Rechtsanwalt Dr. Götze – ihren Sachverstand im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens (Sachverständigenanhörung im Sächsischen Landtag) eingebracht. Auch die Novellierung des SächsUIG und des SächsGDIG im Jahre 2016 haben wir durch Erstattung eines Sachverständigengutachtens (Vortragsfolien zur Novellierung des SächsUIG und des SächsGDIG) begleitet.
Rechtsanwalt Dr. Roman Götze ist Autor eines Kommentars zum Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) in der Reihe „Praxis der Kommunalverwaltung“ (Kommunal- und Schulverlag; Loseblattwerk Stand: Januar 2014, 266. EL). Gemeinsam mit Dr. Engel kommentiert er auch das UIG des Bundes im Erich Schmidt Verlag. Lesen Sie zum Thema Umweltinformationsgesetz auch das Interview von Dr. Götze beim Erich Schmidt Verlag.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem von uns auf Seiten der öffentlichen Hand geführten mit Urteil vom 12. Februar 2015 (12 B 13.12) u.a. zu der Frage Stellung genommen, ob ein öffentlich-rechtlich verfasster, jedoch auch privatwirtschaftlich agierender Landesbetrieb sich – trotz fehlender grundrechtlicher Gefährdungslage – auf den Ablehnungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9 I 1 Nr. 3 UIG) berufen kann. Diese Frage bejahte das Oberverwaltungsgericht (UA S. 13 f.) und stellte maßgebend auf die Tätigkeit im erwerbswirtschaftlichem Wirkungsbereich ab.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7. Juni 2011 (7 K 634/10.F) – soweit ersichtlich: erstmals – die Grundsatzfrage behandelt, ob die Deutsche Bahn Netz AG informationspflichtige Stelle i.S.d. § 2 I Nr. 2 UIG ist. Nach Auffassung des VG Frankfurt am Main unterliegt die DB Netz AG grundsätzlich dem Umweltinformationsrecht. Natürlich wird die Kunde aus Frankfurt auch in Stuttgart vernommen werden.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
Schriftsatz v. 10.3.2011
Naturschutzrechtliche Fragen stellen sich nicht nur im Zusammenhang mit Eingriffen in Natur und Landschaft, etwa bei raumbeanspruchenden Vorhaben. In einer breiten Öffentlichkeit werden naturschutzrechtliche Fragestellungen kontrovers diskutiert, seit als Folge der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie bundesweit Gebiete an die EU-Kommission gemeldet und zum Teil förmlich unter Schutz gestellt worden sind (Natura 2000).
Wir meinen, dass die wichtige Generationenaufgabe Naturschutz mit Augenmaß betrieben werden muss. Wir sind hierbei „undogmatisch“, waren in naturschutzrechtlichen Auseinandersetzungen – etwa zur Reichweite der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, zur Planfeststellungspflicht für Baumfällungen auf Hochwasserschutzdeichen oder über die Verträglichkeit von raumgreifenden Infrastrukturprojekten sowohl auf Seiten des Vorhabensträgers – mit dem Ziel der Abwehr überzogener Anforderungen – als auch auf Seiten des “Angreifers” – mit dem Ziel, bestimmten Mindestanforderungen des Naturschutzes Geltung zu verschaffen – beteiligt.
Das Naturschutzrecht wird meist im Zusammenhang mit anderen Rechtsmaterien betrachtet. So stellt sich gerade bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Frage, inwieweit das Naturschutzrecht berücksichtigt werden kann oder muss. Gerade in diesem Bereich hat der Gesetzgeber des BauGB 2007 – aus naturschutzrechtlicher Sicht – einen entscheidenden Rückschritt gemacht, indem er die Umweltprüfung mit einem Federstrich bei „Bebauungsplänen der Innenentwicklung“ teilweise abgeschafft hat (§ 13a II Nr. 1 BauGB n.F.).
Durch Fachveröffentlichungen sowie Fortbildungsveranstaltungen zur Vertragsgestaltung beim Ausgleich von Eingriffen, zu Landespflegerischen Begleitplänen und zur Umwelthaftungsrichtlinie bleiben die Mitglieder unserer Kanzlei naturschutzrechtlich am Puls der Zeit.
Die EG-Umwelthaftungsrichtlinie beinhaltet ein neues öffentlich-rechtliches Haftungskonzept für Schäden an Gewässern, dem Boden und der Biodiversität. Wegen ihres breit angelegten Anwendungsbereiches – dieser umfasst nahezu alle Umweltmedien – und ihrer strengen materiellen Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden stellt die Richtlinie die Umweltverwaltungen ebenso wie die Betreiber von Anlagen vor gewaltige Herausforderungen. Der Bundestag hat im März 2007 das Umweltschadensgesetz (USchadG) verabschiedet, in welchem die Grundbedingungen der Umwelthaftung geregelt werden. Das Artikelgesetz enthält zugleich Änderungen des BNatSchG und des WHG. Es gilt seit Mitte November 2007.
GÖTZE Rechtsanwälte haben sich frühzeitig unter anderem durch Vortragsveranstaltungen in die Diskussion über eine auch aus Sicht der Unternehmen aus Industrie, Land- und Forstwirtschaft vernünftige Umwelthaftung „mit Augenmaß“ eingeschaltet und werden den Umsetzungsprozess der Umwelthaftungsrichtlinie auch weiterhin begleiten.
Gemeinsam mit anderen Experten sind wir im Netzwerk Umwelthaftung (www.netzwerk-umwelthaftung.de) assoziiert. Die interdisziplinär agierenden Netzwerkpartner bieten Gutachter- und Beratungsleistungen für Unternehmen, Behörden, Versicherungen, Vorhabensträger, Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Kommunen an. Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung des Netzwerkes Umwelthaftung.
GÖTZE Rechtsanwälte (Dr. Roman Götze und George-Alexander Koukakis) wirken unter Federführung von Dr. Wolfgang Peters (Bosch & Partner) seit 2010 an den F+E-Vorhaben des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) “Bewertung erheblicher Biodiversitätsschäden im Rahmen der Umwelthaftung” mit.
GÖTZE Rechtsanwälte sind nunmehr auch mit der letztinstanzlichen Vertretung in einem in Schleswig-Holstein entschiedenen Fall (Entscheidung des OVG Schleswig) betraut, in dem soweit ersichtlich erstmalig ein Biodiversitätsschaden gerichtlich angenommen wurde und sich zahlreiche rechtsgrundsätzliche Fragestellungen mit Blick auf die Eröffnung und Anwendung des Umweltschadensrechts ergeben (dazu hier).
Unser vorrangiges Beratungsfeld im Bodenschutzrecht ist die Sanierung von Altlastengrundstücken. Losgelöst von Schadensfällen und damit aktuellen Grundstücksverunreinigungen werden Grundstückseigentümer mittels behördlicher Anordnung oftmals für weit in der Vergangenheit liegende und in vielen Fällen dem Grundstückseigentümer unbekannte Kontaminationen in Anspruch genommen. Es geht dann zunächst darum zu prüfen, wer für die Erkundung, Untersuchung und später die Sanierung verantwortlich ist und innerhalb welcher rechtlicher Grenzen. Sogenannte Sanierungsvereinbarungen zwischen Sanierungspflichtigen und Behörden versprechen zwar beiden Seiten gewisse Flexibilitätsvorteile, sind jedoch auch mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Denn der „Staat“ darf Hoheitsrechte nicht verkaufen und andererseits dem Sanierungspflichtigen auch nicht vertraglich Leistungen abverlangen, die er nicht hoheitlich anordnen dürfte. Wenn Sanierungsvereinbarungen „richtig gemacht“ werden, können indes tatsächlich beide Parteien von den Vorteilen des konsensualen Handelns profitieren.
Übrigens ist das Handeln in abfall- und bodenschutzrechtlichen Kontexten auch „haftungsträchtig“, da eine falsche Entscheidung in diesem komplexen Bereich sehr schnell mit enormen Schäden zu Buche schlägt. Wir runden deshalb unser Engagement mit profilierter Expertise im Staatshaftungsrecht ab.
Erneuerbare Energien sind das Thema der Stunde. GÖTZE Rechtsanwälte engagieren sich seit Jahren vor allem im Bereich der Solarenergie (Photovoltaik) und Biomassenutzung (vor allem: Biogas, Erzeugung von Energie durch Blockheizkraftwerke).
So waren wir z. B. an der Schaffung von Baurecht z. B. für Solarparks auf Vorhabenträgerseite beteiligt. Regelmäßig erstellen wir aber auch Gutachten über die Vergütung von EEG-Anlagen. Wenn es sein muss, wirken wir auch an der Sicherung oder Durchsetzung von Vergütungsansprüchen z. B. bei der Clearingstelle EEG oder den ordentlichen Gerichten (etwa OLG Dresden, Urt.v. 25.9.2012 – 9 U 1021/12) mit. Die Clearingstelle EEG hat in einem von uns betriebenen Votumsverfahren – dem „Pilotverfahren“ zur Auslegung des EEG 2010 – die Voraussetzungen der Vergütung für Photovoltaik-Anlagen auf einer Deponie geklärt. In diesem Zusammenhang behandelte die Clearingstelle nicht nur das Verhältnis der verschiedenen Vergütungstatbestände (Konversion, bauliche Anlage, Fachplanung) sondern befasste sich auch mit den Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung. Lesen Sie hierzu das Votum der Clearingstelle EEG 2010/8 mit Begründung im Volltext. Interessant sind auch die Ausführungen der Clearingstelle EEG in dem von uns erstrittenen Votum 2011/16 (ehemalige Aschehalde einer Brikettfabrik als Konversionsfläche).
Zum Thema „PV-Anlagen und EEG“ treten wir als Dozenten auf (u. a. Forum Planung Umwelt Recht) und publizieren (etwa „Photovoltaikanlagen“ im „Handbuch des Öffentlichen Baurechts“ oder in ZUR 2010, 245 zu Photovoltaikanlagen auf Deponien). Unsere Vortragsfolien zum EEG 2014, welches zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist, können hier eingesehen werden.
Im Bereich Biomasse/Biogas waren wir sowohl auf Nachbarseite als auch auf Vorhabenträgerseite in diversen Konstellationen tätig. Hier erweist sich die Vorhabenzulassung (meist: Genehmigung nach BImSchG; siehe dazu unter Immissionsschutzrecht) als anspruchsvoll (Stichwort: Privilegierung, tieffrequenter Schall). Wir verfügen über das erforderliche Know-how (vgl. etwa Müller-Wiesenhaken/Kubicek, Tieffrequenter Schall als zu bewältigender Konflikt u. a. bei der Genehmigung von Biogasanlagen und Blockheizkraftwerken, ZfBR 2011, 217 ff.) und bundesweite Verfahrenspraxis (u. a. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Sachsen, Niedersachsen).
Als langjährige Dozenten auf dem Gebiet des Öffentlichen Baurechts kennen wir sowohl die Binnenperspektive der Verwaltung, als auch die Sicht des Bauherrn und der Nachbarn. Dieser Perspektivwechsel ermöglicht es uns, die jeweiligen Mandatsinteressen optimal zur Geltung zu bringen.
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