Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2021 grundsätzlich über die Auslegung der Regelung zur Altersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis in § 7 II SächsBG entschieden. Mit der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber die Altersgrenze auf 42 Jahre abgesenkt. Viele Antragsteller/innen, so auch die von uns vertretene Klägerin, hatten sich jedoch Hoffnung gemacht, da § 7 II S.3 SächsBG vorsieht, dass bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall, erhöht. Die Klägerin mit drei Kindern hatte drei Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Sie hatte daher argumentiert, dass sich die Altersgrenze in ihrem Fall um drei Jahre auf 45 Jahre erhöhe. Das Oververwaltungsgericht urteilte, dass zwar Inhalt und Wortlaut von § 7 II S.3 SächsBG diese Ansicht stützen, wonach die Anrechnung von Elternzeiten allein davon abhängig sei, dass diese Zeiten tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Es sei jedoch erforderlich, dass die in der Vorschrift genannten Zeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze kausal geworden sind. Daran fehle es im Fall der Klägerin. Diese Auslegung führt dazu, dass praktisch nur Antragsteller/innen von der Regelung profitieren, welche sich im Zeitpunkt der Überschreitung der Altersgrenze in Elternzeit befinden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher entgegen dem Wortlaut stark eingeschränkt.
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