Edit Content

Wir sind für Sie da.
Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Edit Content

Wir sind für Sie da.
Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Bauordnungsrecht

Wir freuen uns, dass wir für unseren Mandanten im Streit um eine Baugenehmigung aus dem Jahre 2011 für ein Boardinghouse in bester Lage der Leipziger Innenstadt („Fürstenerker“) einen sehr wichtigen Zwischenerfolg erzielen konnten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat nach einem Ortstermin in einem Eilbeschluss die Baugenehmigung für gültig erklärt (Feststellungskonstellation). Im Kern ging es in dem 3 Jahre andauernden Rechtsstreit um die Frage, ob von der Genehmigung im Sinne des § 73 I SächsBO Gebrauch gemacht worden war oder ob sie erloschen ist. Das Gericht hat entschieden, dass es in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich auf die Baubeginnsanzeige ankommt und dass es auch nicht entscheidend ist, ob alle bautechnischen Nachweise nach §§ 66, 72 VI Nr. 2 SächsBO vorliegen bzw. geprüft sind, auch die Benennung eines Bauleiters und die Führung eines Bautagebuchs bzw. eines Bauzeitenplanes seien nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, ob im maßgeblichen Zeitraum (in Sachsen 3 Jahre) tatsächlich und zielgerichtet mit der Umsetzung des genehmigten Vorhabens begonnen worden ist. Davon war das Gericht nach dem Ortstermin – auch mit Blick auf die Dimension des Gebäudes – überzeugt. Der Senat führt aus, dass § 73 SächsBO auch keine Höchstfrist normiert, innerhalb derer ein genehmigtes Vorhaben fertiggestellt sein muss. Es ist davon auszugehen, dass durch die klaren Ausführungen auch die Hauptsache nicht mehr streitig sein wird. Wir bedauern, dass dieser Streit überhaupt vor Gericht ausgetragen werden musste, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen recht klar waren. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hatte die Stadt vor der Entscheidung einen gerichtlichen Vergleich widerrufen. Die Stadt Leipzig – die eigentlich ein Dienstleister des Bauherrn sein sollte – hat hier einen jahrelangen Streit geführt, der unnötig war und nun den Steuerzahler viel Geld kostet, da die Stadt Leipzig die Kosten beider Rechtszüge – bei einem Streitwert von 232.200,00 Euro – zu zahlen hat. Den anonymisierten Beschluss können Sie hier abrufen.

Skip to content