Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat uns mit Urteil vom 10. Juni 2020 (3 K 1322/18) Recht gegeben. Es hat nun in der Hauptsache die Klage der Nachbarn gegen die Baugenehmigung unseres Mandanten abgewiesen. Gegenstand war die Erweiterung einer Kfz-Werkstadt im Erzgebirge (welche in Hanglage oberhalb des Nachbarn gelegen ist). An das vorhandene Gebäude (Giebelwand mit einer Breite von 12 m und einer Firsthöhe von 13m) wurde ein Anbau mit einer Länge von ca. 25 m und einer Höhe von ca. 9 m angebaut. Der Abstand des Nachbargebäudes zu der Werkstatt beträgt ca. 24 m. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte im Eilverfahren den Bau gestoppt, das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte dann ermöglicht, dass unser Mandant den Bau zunächst beenden konnte (dazu unsere Meldung vom 9. Februar 2018). Die Kammer verneinte nun zunächst einen Gebietserhaltungsanspruch, da es sich um ein Gebiet nach § 34 I BauGB handele. Des Weiteren gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Hierbei konnten sich die Nachbarn insbesondere nicht auf den Umstand berufen, dass sie – durch die vorhandene Hanglage – unterhalb des Grundstückes unseres Mandanten gelegen waren. Im Gegenteil sei es so, dass sie durch die topografische Vorbelastung Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße hinnehmen müssen.
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