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Bauplanungsrecht / Gebot der Rücksichtnahme

In einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 23. Juni 2025 haben wir uns für die ‑ von uns vertretende ‑ genehmigende Stadt Radebeul gegen die Nachbarn durchgesetzt, die die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienaus auf ihrem Nachbargrundstück u. a. mit den Argumenten angegriffen haben, es sei rücksichtlos, da das Vorhaben u.a. „erdrückend wirke“ und von ihm „neue unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten ausgehen“ würden. Der Senat führte in seiner Begründung aus, dass sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, obwohl es von seiner Grundfläche das Referenzobjekt um 4 % überschreite. Abgesehen davon sei auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Der Senat wendet hier die verschiedenen Kategorien des Rücksichtnahmegebotes („erdrückende Wirkung“, „unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten“, „“Versperrung der Aussicht“, „unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse“, „unzumutbare Beeinträchtigung der Belüftungssituation des Nachbargrundstückes“, „unzumutbare Immissionen“) an und kommt zu dem Ergebnis, dass von dem Vorhaben keine unzumutbare Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück ausgehen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist hier abrufbar.

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