In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass in Festsetzungen von Bebauungsplänen auf private Regelwerke – etwa DIN- oder VDE-Vorschriften – verwiesen wird. Unser Kollege Christoph Worch ist den rechtlichen Anforderungen an solche Bezugnahmen in seinem “Aufsatz in der Zeitschrift für Baurecht” (ZfBR 2021, Heft 2, im Erscheinen) nachgegangen: Eine Bezugnahme oder Verweisung in einer Festsetzung auf eine Vorschrift eines privaten technischen Regelwerks ist grundsätzlich zulässig. Bei der Verkündung des Bebauungsplans gemäß § 10 III BauGB muss die Gemeinde aber zwingend die entsprechende Vorschrift zur Einsicht bereithalten und auf die Einsichtsmöglichkeit in der Planurkunde oder der Bekanntmachung des Bebauungsplans hinweisen. Bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 II 1 BauGB muss die Gemeinde die Vorschriften grundsätzlich nicht bereithalten, wenn in einer abgegebenen Stellungnahme auf ein technisches Regelwerk verwiesen wird. Für den Fall, dass im Planentwurf auf eine Vorschrift eines technischen Regelwerks verwiesen wird, sollte diese aber vorsorglich mit ausgelegt werden, wobei aber auch in diesem Fall die Rechtsprechung bisher keine Verpflichtung der Gemeinde zur Offenlage postuliert.
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