Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Juni 2021 (1 B 217/21) den Eilantrag eines Nachbarn gegen ein in geschlossener Bauweise errichtetes Wohnbauvorhaben abgelehnt (dazu bereits die Meldung vom 19. Juni 2021). Das Verwaltungsgericht hatte den Bau zuvor gestoppt, weil das Vorhaben – aufgrund eines Überbaus des Nachbarn (!) – teilweise (nämlich mit dem überstehenden Wandteil im hinteren Bereich) nicht exakt auf der Grenze errichtet war (§ 6 I 3 SächsBO; dazu demnächst Götze/Illek in SächsVBl.). Zudem sah das Verwaltungsgericht „gewichtige Anhaltspunkte“, dass das Bauvorhaben wegen seiner größeren Kubatur und der Wirkung ähnlich einer Eckbebauung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme („Schluchtensituation“) verletze. Nachdem im Beschwerdeverfahren eine Nachtragsbaugenehmigung im Hinblick auf die Ausführung der Gebäudewand ergangen war, mit dem Inhalt, die vom Verwaltungsgericht beanstandete „Lücke“ durch Erhöhung der Dämmstärke zu schließen, ging es im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen nur noch um die Frage der erdrückenden Wirkung. Insoweit wies das Oberverwaltungsgericht ausweislich der jetzt veröffentlichten Beschlussbegründung die Auffassung der Vorderinstanz auch aus grundsätzlichen Erwägungen zurück. Von erheblicher – fallübergreifender – Bedeutung ist insoweit, dass das Gericht im Hinblick auf alle Aspekte, die – wie das Bauplanungsrecht – Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung waren, einen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten schon wegen der Tatbestands- und Legalisierungswirkung der Baugenehmigung ablehnt. Das gelte auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit distanzierte sich das Gericht ausdrücklich von einer Sentenz aus seiner Entscheidung vom 23. Dezember 2019 – 1 B 287/19 – (juris-Rn. 16 f.).
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