Nachdem wir im März (Meldung vom 30. März 2020) berichten konnten, dass wir beim Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich gegen eine Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB vorgegangen sind, hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jetzt mit Urteil vom 9. Juli 2020 auch einer von uns geführten Normenkontrolle gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre der Stadt Leipzig gemäß § 14 BauGB stattgegeben. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat klargemacht, dass die im BauGB vorgesehenen Plansicherungsinstrumente nur dazu berechtigen, eine Planung zu sichern, die ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (konkretes Planungskonzept). Zur Sicherung der abstrakten Planungshoheit dient eine Veränderungssperre dagegen nicht.
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