Edit Content

Wir sind für Sie da.
Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Edit Content

Wir sind für Sie da.
Nehmen Sie direkt Kontakt auf.

Baurecht

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit zwei vor kurzem zugestellten Urteilen vom 21.11.2019 (4 K 1783/15 und 4 K 694/16) zum Themenkomplex Fahrrecht nach § 9 I Nr. 21 BauGB Stellung genommen. In dem einen Verfahren (4 K 1783/15 ) ging es um die Frage, ob das in dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag zugunsten eines bestimmten Flurstücks vorgesehene Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) des gefangenen Grundstücks auch gegen den Willen des Vorderliegers durchgesetzt werden kann (Duldungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde oder Baulast). Das Verwaltungsgericht verneinte dies und verwies im Urteil – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit unseren verfassungsrechtlichen Gegenthesen – auf den Enteignungsweg. Dies ist aus unserer Sicht nicht überzeugend und dürfte einer Überprüfung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht standhalten. Überzeugend dagegen die Parallelentscheidung (4 K 694/16), in der das Verwaltungsgericht dem Vorderlieger zumindest das Errichten von Sperrpfosten in der planungsrechtlich gesicherten Fläche untersagte, indem es eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit diesem Inhalt hielt.

Skip to content