Das Verwaltungsgericht Leipzig hat mit zwei vor kurzem zugestellten Urteilen vom 21.11.2019 (4 K 1783/15 und 4 K 694/16) zum Themenkomplex Fahrrecht nach § 9 I Nr. 21 BauGB Stellung genommen. In dem einen Verfahren (4 K 1783/15 ) ging es um die Frage, ob das in dem Bebauungsplan und dem Durchführungsvertrag zugunsten eines bestimmten Flurstücks vorgesehene Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) des gefangenen Grundstücks auch gegen den Willen des Vorderliegers durchgesetzt werden kann (Duldungsanordnung der Bauaufsichtsbehörde oder Baulast). Das Verwaltungsgericht verneinte dies und verwies im Urteil – unter ausführlicher Auseinandersetzung mit unseren verfassungsrechtlichen Gegenthesen – auf den Enteignungsweg. Dies ist aus unserer Sicht nicht überzeugend und dürfte einer Überprüfung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht standhalten. Überzeugend dagegen die Parallelentscheidung (4 K 694/16), in der das Verwaltungsgericht dem Vorderlieger zumindest das Errichten von Sperrpfosten in der planungsrechtlich gesicherten Fläche untersagte, indem es eine bauordnungsrechtliche Verfügung mit diesem Inhalt hielt.
© 2024 All rights reserved.