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Bergrecht

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 (1 B 259/20) klargestellt, das ein Grundstückseigentümer nicht “eigenmächtig” Maßnahmen zur Sanierung eines unter Bergrecht stehenden ehemaligen Tagebaus vornehmen darf. Hierzu bedürfe es eines Abschlussbetriebsplans. Die Bergaufsichtsbehörde könne derartige Maßnahmen schon aufgrund der formellen Illegalität gemäß §§ 72, 51 BBergG untersagen, die aus dem fehlenden Betriebsplan resultierte. Anbei die Pressemitteilung des SächsOVG und die Entscheidung.

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