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Design von Nebenbestimmungen Mai 2012

Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 (Aktenzeichen: 2 L 321/16) den Antrag einer Naturschutzvereinigung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des durch uns vertretenen Landkreises für das Vorhaben einer Motorsportarena (für Karts und Minibikes) auf dem Gelände einer ehemaligen Kiesgrube abgelehnt. In seinem ausführlich begründeten Beschluss hat das Gericht überzeugend hergeleitet, dass sämtliche Rügen nicht durchgreifen und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung rechtsfehlerfrei ergangen ist. Es hat sich dabei ausführlich mit Fragen des UVP-Rechts (auszulegende Unterlagen, Übertragung von Verfahrensschritten) sowie des materiellen Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, auseinandergesetzt (vor allem zu den Anforderungen an die Datengrundlage, die Bewertung der Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG sowie zu CEF-Maßnahmen). Das Gericht folgte im Ergebnis vollumfänglich der Argumentation des von uns vertretenen Landkreises und hat damit deutliche „Fingerzeige“ für die Hauptsache gegeben. Lesen Sie hierzu auch unsere Pressemitteilung.

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