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Einzelhandelssteuerung

Die Kompetenzgruppe Einzelhandel der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif) hat sich zum Ziel gesetzt, das Thema „Einzelhandelsgutachten“ zu strukturieren. Die Ergebnisse wurden nun in dem aktuellen Papier „Qualitätskriterien für Einzelhandelsgutachten – Einzelhandelskonzepte und projektbezogene Auswirkungsanalysen“ als gif-Richtlinie veröffentlicht. Die BBE Handelsberatung GmbH und die Industrie- und Handelskammern in Sachsen haben gemeinsam mit unserem Kollegen Müller-Wiesenhaken in einem Webinar diese Richtlinie vorgestellt (Pressemitteilung anbei).

In einem hochinteressanten Urteil vom 8. Oktober 2020 hat sich das Verwaltungsgerichtes Leipzig mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Aufstellung eines B-Planes nach § 9 IIa BauGB zur Einzelhandelssteuerung auseinandergesetzt. Zentral ging es um die Bestimmung und Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereiches und die einzelnen textlichen Festsetzungen, insbesondere zum Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche. Wir freuen uns, dass unser seit 2007 verfolgter Beratungsansatz im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Geltungs- und Anwendungsbereiche und der Festsetzungen bei diesen speziellen B-Plänen vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde und wir im Ergebnis für die Stadt Bad Düben erfolgreich sein konnten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, so dass eine Fortführung des Verfahrens in der zweiten Instanz wahrscheinlich ist.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht Leipzig einen B-Plan für unwirksam erklärt, weil in einem Sondergebiet (Angebotsbebauungsplan) die Ansiedlung eines Möbeleinrichtungshauses mit einer Verkaufsflächenobergrenze festgesetzt worden war. Das Gericht hat hierbei – soweit ersichtlich erstmalig in Sachsen – die aktuelle und vielbeachte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2019 (4 CN 8/18) angewandt. Danach gibt es für eine solche Beschränkung der Zahl der zulässigen Betriebe auf einen Markt in der BauNVO keine Rechtsgrundlage. Es handele sich um eine unzulässige Kontingentierung. Weder handele es sich um eine Ausgestaltung der Zweckbestimmung des Sondergebietes noch um eine Bestimmung der Art der zulässigen Nutzung, sie quantifiziere lediglich Nutzungsoptionen, so das Bundesverwaltungsgericht. Für die sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 1. Juli 2020 – 8 C 11841/19 -) aufgezeigten planerhaltenden Auslegungsmöglichkeiten fehlte es im vorliegenden Fall am entsprechenden Willen der Gemeinde. Wir empfehlen den Kommunen dies zum Anlass zu nehmen, die bestehenden B-Pläne dahingehend zu überprüfen, ob sie solche Festsetzungen enthalten. Sollte dies der Fall sein, sind die Optionen, wie etwa die Durchführung von Änderungsplanungen, zu analysieren. Das Risiko, so Rechtsanwalt Müller-Wiesenhaken, dass nun reihgenweise B-Pläne mit solchen Festsetzungen von den Oberverwaltungsgerichten aufgehoben oder im Rahmen einer Inzidenzprüfung nicht angewandt werden, sei erheblich.

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