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In den letzten Jahren wurden die maßgeblichen Vorschriften (18. BImSchV aus 2017, Freizeitlärm-RL aus 2015, TA-Lärm (Entwurf)) erheblich geändert und aktualisiert. In diesem Seminar werden die Neuerungen der Freizeitlärm-Richtlinie sowie der 18. BImSchV ebenso behandelt, wie der Referentenentwurf der TA-Lärm aus dem Jahre 2024 u.a. mit der „Sonderregelung im Falle des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche oder industrielle Nutzungen“ nach Nummer 7.5 des Entwurfes der TA-Lärm. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Möglichkeit des Abweichens von der TA-Lärm (Stichwort „Lärmbetrachtung von bisher Außen auf zukünftig Innen“ mit der Möglichkeit der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen und den sogenannten „Hamburger Fenstern“) nach § 9 I Nr. 23 a) aa) des Entwurfes des BauGB („Bauturbo“) eingegangen. Hierdurch wird es in Zukunft möglich sein, durch Bebauungsplan verschiedenen Nutzungen (etwa Wohnen und Gewerbe) deutlich näher aneinander zu planen, als es bisher der Fall war. Zudem wird mit § 9 I Nr. 23 a) aa) des Entwurfes des BauGB eine neue Rechtsgrundlage für die Emissionskontingentierung geschaffen, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Dezember 2017 (4 CN 7.16) insbesondere aus Sicht der Länder erforderlich wurde. Damit kann nun eine gesamtgebietliche Kontingentierung erfolgen, ohne dass ‑ wie bisher ‑ zumindest ein Teil des Gebietes für alle gewerblichen Vorhaben zur Verfügung stehen muss. Gegenstand ist des Weiteren die Frage, wie durch hinreichend bestimmte Nebenbestimmungen die Lärmkonflikte nachhaltig gelöst werden können bzw. was die Nachbarn an Schutz verlangen können. Dozent: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wolfram Müller-Wiesenhaken, Veranstaltungstermin: 15. September 2025 in Magdeburg (Seminarflyer).
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