Startseite » Aktuelles » Rückbauverfügung; Vereitelung des horizontalen Rettungsweges
In einem „Nachbarstreit“ bezüglich eines Zaunes hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Nachbarn gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 24. September 2024 (4 L 313/24) mit Beschluss vom 10. April 2025 (1 B 182/24; anonymisiert hier abrufbar) zurückgewiesen. Der erstinstanzliche Beschluss (4 L 313/24; anonymisiert hier abrufbar) hatte die sofort vollziehbare Anordnung des Landkreises zum Rückbau eines Stabmattenzauns mit Sichtschutzstreifen für rechtmäßig erachtet. Der von dem Nachbar unmittelbar vor den Fenstern (Kinderzimmer und Badezimmer) unserer Mandanten (Beigeladenen) errichtete Zaun verstoße gegen das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot, das aber als solches nicht Bestandteil des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei. Der Beschluss wurde von den Nachbarn (und Errichtern des Zauns) mit der Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen. Das Beschwerdegericht bestätigte – wenn auch mit anderer Begründung – indes die Rechtswidrigkeit des Zauns. Es führte insbesondere aus, dass der Zaun in Gänze jedenfalls gegen Bauordnungsrecht verstoße. Seine Errichtung verletze dabei insbesondere Brandschutzvorschriften (hier § 14 SächsBO), nach dem die „verbauten“ Fenster v.a. auch als horizontaler Rettungsweg für die Bewohner dienen. Wir hatten die Vereitelung des Rettungsweges bereits erstinstanzlich vorgetragen und im Beschwerdeverfahren darauf Bezug genommen. Diesen Aspekt greift das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nun auf und begründet den Verstoß ausführlich. Mit dem Schikaneverbot und weiteren bauplanungsrechtlichen Aspekten und der Baulastthematik setzt es sich daher (jedenfalls für das Beschwerdeverfahren) nicht mehr auseinander. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, welche somit rechtskräftig ist.
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