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Schloss Störmthal / bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot / heranrückende schutzwürdige Wohnbebauung

Nachdem das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan „Ortsmitte Störmthal“ das 1. Mal mit Beschluss vom 29. Januar 2024 u. a. wegen fehlerhafter Ausfertigung außer Vollzug gesetzt (Beschluss vom 29. Januar 2024) und den Bebauungsplan dann mit Urteil vom 29. Februar 2024 für unwirksam erklärt hat (Urteil hier abrufbar), führte die Gemeinde Großpösna ein ergänzendes Verfahren nach § 214 IV BauGB durch. Allerdings wurde auch bei dieser 2. Planfassung die Rechts- und Interessensphäre des von uns vertretenen Schlosseigentümers – der in diesem Schloss u.a. Familienfeierlichkeiten veranstaltet – nicht hinreichend Rechnung getragen. Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 wurde der Bebauungsplan im Hinblick auf 6 Teilgebiete erneut bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt (Beschluss hier abrufbar). Unter anderem wurde ausgeführt, dass sich das ergänzende schalltechnische Gutachten als untauglich für die Beurteilung des immissionsschutzrechtlichen Konfliktes erweise. Die bereits vorangeschrittenen Bautätigkeiten müssen nun ruhen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Beschluss ist nicht nur in Bezug auf das Ausfertigungserfordernis, sondern auch bzgl. der Ausführungen zum Abwägungsgebot, zum Konfliktbewältigungsgrundsatz, zur nachprägenden Wirkung von beseitigter Altsubstanz und zum Prüfungsrahmen in einem Verfahren nach § 47 VI VwGO sehr interessant.

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