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Sondernutzungsgebühr

Das Verwaltungsgericht München hat einer Klage eines von uns vertretenen ehemaligen Gastwirts gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem Sondernutzungsgebühren für Freischankflächen festgesetzt wurden, stattgegeben. Das Verwaltungsgericht folgte dabei unserer Auffassung und hat inzident die zugrundeliegende Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt München in der geltenden geänderten Fassung insoweit für nichtig erklärt, als diese für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren nach verschiedenen Straßengruppen differenziert und eine pauschale Verdopplung der Gebührensätze für Freischankflächen vorsieht. Es hat mit deutlichen Worten festgestellt, dass die Satzung gegen das Äquivalenzprinzip sowie den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) verstößt. Hinsichtlich der erfolgten Änderungen im Straßengruppenverzeichnis zur Einordnung der Straßen stellt es fest, dass schon keine nachvollziehbaren Kriterien erkennbar sind, an denen sich die Einteilung der Straßen orientierte. Auch die Begründung für die erfolgte Gebührenerhöhung ist nicht ausreichend und mitunter zu pauschal. Mit dem Urteil, das im Ergebnis für die Beurteilung einer Vielzahl von Sondernutzungsgebührenbescheiden vor allem in München von großer Bedeutung sein dürfte, hat das Verwaltungsgericht München darüber hinaus generell auch einen beachtlichen Beitrag zur Klärung des im Zuge straßenrechtlicher (Sondernutzungs-)Gebühren anzulegenden Maßstabs geleistet.

Süddeutsche Zeitung – Knapp an der Willkür vorbei

Süddeutsche Zeitung – Urteil: Höhere Gebühren für Freischankflächen ungültig

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