Der Verkehrssektor hat in den vergangen Jahren die Minderungsziele des Klimaschutzgesetzes deutlich verfehlt. Dezentrale „Sharing“-Angebote in den Großstädten, insbesondere betreffend Fahrradverleihsysteme können hier einen Beitrag zur Lösung erbringen. Wie alles im Leben, haben auch diese CO2-freien Mobilitätsangebote ihre Kehrseite: Die Fahrräder parken im öffentlichen Raum. Die Nutzenden schätzen besonders die sogenannten „Free-Floating“-Angebote, die stationsunabhängig sind. Das Leihfahrrad kann „en passant“ ausgeliehen und innerhalb einer bestimmten Zone flexibel wieder abgestellt werden. Die sich daraus ergebende Rechtsfrage, ob es sich hierbei um eine straßenrechtliche Sondernutzung – das Leihfahrrad als eine Art Warenautomat im Verkehrsraum – oder um Gemeingebrauch (das Fahrrad als Verkehrsmittel) handelt, wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jüngst (Beschluss vom 17.10.2025, VG 1 L 631/25) die Auffassung vertreten, es liege ein erlaubnispflichtiger Sondernutzungstatbestand vor. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das zwischenzeitlich angerufene OVG Berlin-Brandenburg die Sichtweise des VG Berlin teilt oder die progressivere Sichtweise. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für das Gelingen der Mobilitätswende. Zum Hintergrund:
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