Nachdem der EuGH mit Urteil vom 9. Juli 2020 (C-297/19) verschiedene Fragen zur Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie geklärt hatte (zum Vorlagebeschluss unsere Meldung vom 26. Februar 2019), entschied das BVerwG mit Urteil vom 25. November 2021, 7 C 6.20, dass über die Verpflichtung des Deich- und Hauptsielverbands Eiderstedt zu Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die Trauerseeschwalbe im Vogelschutzgebiet Eiderstedt vor dem OVG Schleswig erneut verhandelt werden muss. Das vorinstanzliche Urteil wurde damit auf unsere Revision hin aufgehoben. Näheres dazu in der Pressemitteilung des BVerwG.
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