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Umweltinformationsrecht

Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2026 – 15 B 1216/25 – die Frage behandelt, ob in sogenannten „tripolaren“ Konstellationen (Antragsteller – Behörde – Dritter („Informationsinhaber“)) die sofortige Vollziehung eines dem UI-Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) stattgebenden Bescheides angeordnet werden kann oder sogar muss. Letzteres verneinte das OVG, obschon sich aus unserer Sicht durchaus gewichtige unionsrechtliche Argumente finden ließen (dazu Götze, ZUR 2014, 241, 248). Ausgehend vom Zweck der UI-Richtlinie gelangte das Gericht aber zumindest im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse vorliegt, hinter das das Interesse des „Dritten“ zurücktritt, von der Vorwegnahme der Hauptsache durch Informationherausgabe verschont zu bleiben. Die in der UI-Richtlinie enthaltene rechtliche Wertung, dass von Umweltinformationen im öffentlichen Interesse möglichst zeitnah Kenntnis genommen werden soll, erlange deshalb besonderes Gewicht, wenn die Einsichtnahme offensichtig rechtmäßig bewilligt worden sei (BA S. 16). Hinzu komme der Wert der begehrten Informationen für die öffentliche Berichterstattung (BA S. 16). Die Entscheidung ist hier in anonymisierter Form einsehbar. GÖTZE Rechtsanwälte beraten Bundes- und Landesbehörden sowie Privatpersonen routiniert im Umweltinformationsrecht und kommentieren das Umweltinformationsrecht des Bundes (Götze/Engel, UIG-Kommentar) und des Freistaates Sachsen (Götze/Rödel, Kommentar zum SächsUIG); dazu näheres unter Publikationen.

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