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Villa Kolbe in Radebeul

Im dem nun seit mehr als 30 Jahren andauernden Rechtsstreit um die Sanierung und die Erweiterung der Villa Kolbe in Radebeul (Villa Kolbe – Wikipedia) haben wir in diesem Jahr mehrere Erfolge erzielt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im März den Normenkontrollantrag gegen die den Bebauungsplanentwurf sichernde Veränderungssperre abgelehnt (Urteil).

Das Urteil ist im Rahmen der Dresdner Baurechtstage Anfang Dezember 2023 von einem der beteiligten Richter vorgestellt worden und sehr lesenswert. Interessant sind vor allem die grundsätzlichen Ausführungen zur Ausfertigung kommunaler Satzungen. Dieser komme neben einer sog. „Identitätsfunktion“ auch eine „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ zu. Für die Ausfertigung sei eine handschriftliche Unterzeichnung mit ausgeschriebenem Familiennamen erforderlich, während eine Paraphe – eines den Namen abkürzenden Handzeichens – nicht genüge. Fehlt es an einer derartigen Unterzeichnung liege ein zur Ungültigkeit der Satzung führender Mangel vor. Auch die in dem Urteil herausgearbeiteten Anforderungen an das Herstellen einer Urkunde, die aus mehreren Bestandteilen besteht, sind von großer Bedeutung für die Praxis, gleiches gilt für die Ausführungen zur Bekanntmachung einer Veränderungssperre.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil ist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2023 – mangels Darlegung einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache – zurückgewiesen worden (Beschluss). In diesem Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht noch einmal klargestellt, dass eine Veränderungssperre auch dann erlassen werden kann, wenn der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan bereits mehrere Jahre zurückliegt.

Die Klagen der Eigentürmer auf Erteilung von weiteren („zweiten“) Baugenehmigungen für den Umbau, die Sanierung und insbesondere die Erweiterung des Schlosses (mit Mansarddach bzw. Flachdach) sind erwartungsgemäß – insbesondere unter Berufung auf die Veränderungssperre der Stadt, den entgegenstehenden Denkmalschutz und den längst abgelaufenen Bauvorbescheid – mit Urteilen des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 28. November 2023 (Urteil1Urteil 2) abgewiesen worden (siehe auch unsere Meldung vom 25. Oktober 2021 zu den zunächst gestellten Anträgen, auf Verlängerung eines Bauvorbescheides aus dem Jahre 1999 und Erteilung einer „ersten“ Baugenehmigung).

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