Startseite » Aktuelles » Vorbescheid / Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme
Wir freuen uns, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht eine grundsätzliche Entscheidung zur Frage gefällt hat, ob man bei einer Bauvorbescheidsfrage bzgl. der Art der Nutzung das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ausklammern kann. Die Entscheidung ist zu § 34 I BauGB getroffen. Der erkennende Senat folgt unserer Auffassung und führt aus, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht ausklammerbar ist, da es unselbstständiger und wesentlicher Bestandteil der bauplanungsrechtlichen Prüfung des „Einfügen“ nach § 34 I BauGB ist, die streitbefangene Frage war somit nicht bescheidungsfähig. Mit dieser Entscheidung wendet sich das Gericht nicht nur gegen andere Obergerichte, wie etwa das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, sondern korrigiert auch seine eigene Rechtsprechung. Ob sich die Rechtslage bei einem faktischen Baugebiet (§ 34 II BauGB) anders darstellt, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Die anonymisieret Entscheidung können Sie hier abrufen.
© 2025 All rights reserved.