Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. 20 N 24.1004) eine Wassergebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Hopfenbachtal-Gruppe für unwirksam erklärt. Im Fokus der Entscheidung lagen insbesondere die Wasserlieferungen des Zweckverbandes an ein Gemeindegebiet, das nicht in dessen Zuständigkeit lag (sog. Wassergast), wobei der hierfür veranschlagte Preis zulasten der eigenen Gebührenschuldner ging. Der Bayerische Verwaltungsgerichthof hat den Fall als Anlass für eine Grundsatzentscheidung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein Wassergast durch einen Zweckverband mit Wasser beliefert werden kann. Die erstmalige Gebührenkalkulation wurde sodann auch wegen fehlerhaftem Ansatz der Kostenunterdeckung des Vorgängerzeitraumes für rechtswidrig erachtet. GÖTZE Rechtsanwälte konnten den Antragsteller in diesem Verfahren erfolgreich vertreten.
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